Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz. Teilrevision
Zanetti Roberto (S, SO): Ich kann es kurz machen. Die Überlegungen der Minderheit zielen eigentlich auf drei Aspekte hin. Beim ersten Aspekt, ich möchte ihn einen Marketingaspekt nennen, geht es darum, dass dieser Schutzdienst als jung und dynamisch und nicht so bierbäuchig, wie man sich das so gewöhnt ist, daherkommt. Das ist eigentlich eine Steilvorlage an den Departementschef, dass er da mit einer jungen, toughen, kecken Truppe daherkommen kann. Dann hat es einen Gleichwertigkeitsaspekt; Schutzdienstpflichtige sollen also nicht so als Ersatzdienstpflichtige angeschaut, sondern gleichwertig wie Wehrdienstpflichtige behandelt werden. Deshalb drängt sich da eine analoge Regelung wie bei der Wehrpflicht auf.
Schliesslich gibt es einen Effizienzaspekt. Ich habe irgendwo in den Unterlagen gelesen, dass 2009 rund die Hälfte des Gesamtbestandes in der Personalreserve war. Von daher bestehen in den Beständen also üppige Reserven. Im Übrigen, falls die Bestände doch knapp werden sollten, hat ja der Bundesrat mit Absatz 2 Litera a gewissermassen eine Ventilklausel in der Hand und kann also die Schutzdienstpflicht an das Alter anpassen; Ventile dienen ja dazu, Druck abzulassen oder eben irgendeinen Körper aufzublasen. Deshalb können wir diese Dienstpflicht, scheint mir, beschränken und sie enden lassen, wenn die Schutzdienstpflichtigen 30 Jahre alt werden. Wenn Not am Mann oder an der Frau ist, kann der Bundesrat die Grenze auf 40 Jahre erhöhen – diese Erstreckung um 10 Jahre wäre die logische Konsequenz -, womit er die Bestände, wenn sie denn knapp werden sollten, wieder aufgefüllt hätte.