Motion Zanetti Roberto. Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer
Zanetti Roberto (S, SO): Wir haben heute im ersten Teil der Verhandlungen über ein Geschäft gesprochen, dem ursprünglich ein Expertenbericht zugrunde lag. Hier haben wir es mit einem vergleichbaren Geschäft zu tun. Es ist gewissermassen ein Expertenvorstoss, weil nämlich ausschliesslich Raucherinnen und Raucher aus diesem Rat diese Motion mitunterzeichnet haben. Sie haben es hier also mit sehr viel Sachverstand zu tun, wenn es um Fragen von Rauch und Rauchentwöhnung geht.
Der bundesrätlichen Stellungnahme merkt man irgendwie an, dass im Bundesrat vor allem Nichtraucherinnen und Nichtraucher versammelt sind. Der Bundesrat erklärt uns nämlich, dass es so ist, wie es ist, und er fährt fort, dass es auch so bleiben soll, wie es ist. Warum es aber so ist, ist für mich eher ein bisschen holprig erklärt. Es wird dargelegt, dass die Besteuerung von Tabakersatzprodukten bereits in der alten Bundesverfassung verankert gewesen sei. Wir haben eigentlich gar nie in Zweifel gezogen, dass Tabakersatzprodukte grundsätzlich besteuert werden sollten. Der Hinweis, den der Bundesrat hier gegeben hat, weckt bei mir aber Fragen. Ich habe bis jetzt nämlich immer gemeint, Bundessteuern bedürften einer verfassungsrechtlichen Grundlage. In der neuen Bundesverfassung liest man aber nichts mehr über die Besteuerung von Tabakersatzprodukten. Da stellt sich mir natürlich die Frage, ob dieser Steuer eine verfassungsrechtliche Grundlage fehlt oder ob die Tabakersatzprodukt-Besteuerung gewissermassen zu ungeschriebenem Verfassungsrecht geworden ist – ungeschriebenes Verfassungsrecht betrifft in der Regel ja ganz besonders bedeutsame Gebiete unseres Lebens. Item. Ich will die Frage im Raum stehen lassen, ich will mich da nicht auf einen verfassungsrechtlichen Streit einlassen.
Wir haben als Gesetzgeber also Ja gesagt zur grundsätzlichen Besteuerung von Tabakersatzprodukten und haben die genauere Umschreibung dieser Tabakersatzprodukte vertrauensvoll an den Bundesrat delegiert. In der Tabaksteuerverordnung wird in Artikel 3 denn auch gesagt, Tabakersatzprodukte seien „Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.“ Ich muss sagen, zur Definition fällt mir nichts Gescheiteres ein. Ich frage mich einfach, was man da alles hineinpacken kann. Ich erinnere mich an die Piratenbücher, die ich in meiner Jugend las. Dort pflegten die Piraten, wenn der Tabak ausgegangen war, jeweils Schwarztee zu rauchen. Frage: Müsste Schwarztee auch als Tabakersatzprodukt besteuert werden? Ich habe es als kleiner Knabe einmal versucht – ich kann nicht empfehlen, Schwarztee zu rauchen. Oder ein anderes Beispiel: Als Primarschüler konnten wir Peddigrohrkurse besuchen, und unter Knaben hat man sich jeweils zu den Peddigrohrkursen angemeldet, weil man die Peddigrohrabschnitte rauchen konnte. Es war fürchterlich, und jedem Lungenspezialisten stehen darob die Nackenhaare zu Berge. Aber: Ist Peddigrohr jetzt auch ein Tabakersatzprodukt?
Ich könnte die Liste weiterführen. Ich glaube, dass der Gesetzgeber seinerzeit an andere Sachen gedacht hat. Er hat daran gedacht, dass man Kräuterzigaretten geraucht hat oder die kleinen Stinker, Bidis hat man ihnen gesagt. Das waren indische Zigaretten aus Blättern oder woraus auch immer. Oder er dachte an Ersatzprodukte für Schnupftabak oder Kautabak. Aber ich glaube nicht, dass damit Kaugummi gemeint war oder Nasenspray. Item, ich glaube, dass hier der Verordnung geber nicht unbedingt im Sinne der Absicht des Gesetz- oder gar Verfassung gebers gehandelt hat. Wenn solche Fragen geklärt werden müssen, muss ja der Richter dann entscheiden, was wohl die Absicht des Gesetzgebers hätte sein können zum Zeitpunkt der Gesetzgebung. Und statt dass man da den Umweg über rauchende Bundesrichterköpfe macht, kann ja der Gesetzgeber hier seine ursprüngliche Meinung zum Ausdruck bringen, sodass dann allenfalls eine leichte Modifizierung der Tabaksteuerverordnung vorgenommen werden könnte. Damit könnte ein probates Ausstiegshilfsmittel von der Tabaksteuer befreit werden.
Zum probaten Ausstiegshilfsmittel können Sie Präventionsfachleute befragen. Da können Sie Steuerfachleute fragen. Die werden Ihnen andere Aussagen liefern als die wahren Experten. Die wahren Experten sind die Raucherinnen und Raucher, und ich sage Ihnen, wenn ich gelegentlich an einer elektronischen Zigarette herumsauge, dann rauche ich keine reale Zigarette, und jede nicht gerauchte reale Zigarette ist eine bessere Zigarette als die gerauchte.
Deshalb bitte ich Sie, nicht zuletzt auch unter Gesichtspunkten der Gesundheitsprävention, diese Motion anzunehmen, abgesehen davon, dass die Leute eine Besteuerung solcher Artikel als schikanös empfinden. Und ich könnte mich dann erst noch, vielleicht zum ersten Mal in meinem Leben, rühmen, ein Steuerabbauer zu sein. Das könnte ich mit meiner Grundposition vereinbaren, und ich bin überzeugt, dass der Bundeshaushalt deshalb nicht aus den Fugen gerät.