Personenfreizügigkeit. Flankierende Massnahmen. Bundesgesetz. Anpassung
Zanetti Roberto (S, SO): Obwohl die Kommissionssitzung fast zu nachtschlafender Zeit stattgefunden hat, habe ich das anders in Erinnerung. Bei der Frage, ob die 5000 Franken gelten sollen oder nicht, bestand keine Differenz. Für mich und die ganze Minderheit war klar, dass die Limite bei 5000 Franken liegt; ich würde dem eine „gedeckelte Variable“ sagen. Wir wollen keine Bagatellbussen; deshalb hat man die Richtgrösse von 10 Prozent genommen. Das haben wir letzte Woche so beschlossen; was letzte Woche richtig war, kann diese Woche nicht völlig falsch sein. Das war die Überlegung, wieso man festgehalten hat. Dass der Betrag aber bei 5000 Franken limitiert ist, da besteht keine Differenz.
Eine Differenz besteht einzig darin, dass wir keine Bagatellbussen wollen. Die Bussen sollen in einer gewissen Relation zum Auftragsvolumen stehen. Ich weiss nicht, ob das folgende Beispiel ein taugliches Beispiel ist, um zu zeigen, dass gewisse Grössen korrelieren sollten: Ich habe unlängst eine Geschwindigkeitsbusse für 20 Franken bezahlen müssen, weil ich die Geschwindigkeit nur ganz wenig überschritten hatte. Es gab Zeiten, da habe ich bedeutend höhere Bussen bezahlen müssen, weil ich ein bisschen mehr über der Limite lag. Diese Korrelation gibt es offenbar in anderen Rechtsbereichen auch. Deshalb sehe ich keinen Grund, hier davon abzuweichen.
In einem Punkt sind wir dem Nationalrat gefolgt, in einem Punkt könnten wir festhalten; das wäre nicht zuletzt auch eine Reverenz an die seinerzeitige Antragstellerin. Dies die Begründung der Minderheit.