HS12: Nachruf Kollektivanlagengesetz. Änderung

Zanetti Roberto (S, SO): Wenn man den Antrag Schmid Martin liest, wirkt er eigentlich auf den ersten Blick relativ harmlos. Tatsächlich könnte man ja sagen, wer qualifiziert ist, sollte eben auch schlau genug sein, gewisse Sachen auch von sich aus zu durchschauen. Aber Sie müssen den Antrag Schmid Martin im Verhältnis zu Artikel 10 Absatz 3ter lesen. Der lautet nämlich: „Anlegerinnen und Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c abgeschlossen haben, gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, sofern sie nicht schriftlich erklärt haben, dass sie als nichtqualifizierte Anleger gelten wollen.“ Das heisst, eigentlich gilt jeder als qualifizierter Anleger, ausser er deklariert sich selbst als nichtqualifiziert. Jetzt Hand aufs Herz: Welche Ständerätin, welcher Ständerat würde schriftlich erklären, dass er diese komplexe Materie nicht ganz genau durchschaut hat, dass er also vielleicht zu wenig qualifiziert wäre, um hier zu legiferieren? Unter uns gesagt: Die allerwenigsten würden das machen. Das gilt bei Anlegerinnen und Anlegern genau gleich. Sie erwarten von Leuten, die einen gewissen Schutz erhalten sollen, dass diese sich gewissermassen als doof deklarieren müssen.
Ich finde das ein relativ starkes Stück und bitte deshalb, auch den sogenannten Vermittlungsantrag Schmid Martin abzulehnen.

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