Straftaten im Ausland auch hier bestrafen
Die Verletzung ausländischen Rechts, insbesondere ausländischen Steuerrechts, durch Finanzintermediäre kann aufsichtsrechtlich geahndet werden. Eine strafrechtliche Ahndung ist hingegen nicht möglich. Dies obwohl durch entsprechendes Fehlverhalten bedeutende inländische Rechtsgüter verletzt werden können.
Wie die aktuellen Diskussionen um das Geschäft „13.046 Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Dringliches Bundesgesetz“ zeigen, können durch entsprechende Verletzungen ausländischen Rechts, insbesondere Steuerrechts
- Unternehmungen in ihrer Existenz bedroht,
- die Reputation einer ganzen Branche beschädigt,
- die Schweiz ausländischen Retorsionsmassnahmen ausgesetzt,
- beträchtlicher volkswirtschaftlicher Schaden verursacht und
- die Unabhängigkeit und Souveränität der Schweiz beeinträchtigt werden.
Postulat auf www.parlament.ch…