Steueramtshilfegesetz. Änderung

Mit der beantragten Änderung des Steueramtshilfegesetzes soll der internationalen Entwicklung oder dem internationalen Druck Rechnung getragen werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 2013 machen nämlich die schnelle Entwicklung der Arbeit des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken sowie die allgemeinen internationalen Gegebenheiten eine rasche Revision des Steueramtshilfegesetzes erforderlich.
Die Staats- und Regierungschefs sowie die Finanzministerinnen und Finanzminister der G-20-Staaten haben im Communiqué zu ihrem Treffen vom 5./6. September 2013 alle Jurisdiktionen, also auch die Schweiz, aufgefordert, die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum ohne weiteren Verzug anzugehen. Für die Schweiz bedeutet dies, dass sie nun rasch die Empfehlungen des Peer-Review-Berichtes vom 1. Juli 2011 umsetzen muss, um überhaupt die Voraussetzungen zu schaffen, in die Phase 2 dieser Peer Reviews zugelassen zu werden. Sollte dies nicht geschehen, sollte die Schweiz also nicht zur Phase 2 zugelassen werden, drohen Sanktionsmassnahmen betroffener Länder, die diese Regelungen standardkonform implementiert haben. Diese Sanktionsdrohungen können von schwarzen Listen bis zu handels- oder steuerrechtlichen Retorsionsmassnahmen gehen.
Ein Hauptproblem, das sich bei der Umsetzung dieser Empfehlungen stellt, ist die fehlende Ausnahmebewilligung für die nachträgliche Information der in einem Amtshilfeersuchen beschwerdeberechtigten Person. Diese Ausnahmebewilligung fehlt bis anhin, und damit haben wir ein grösseres Problem. Ich kann in diesem Zusammenhang, was die möglichen international-rechtlichen Implikationen betrifft, aus der gestrigen „NZZ“ zitieren. Da ist mit Blick auf den Besuch des französischen Finanzministers ausgeführt worden: „Dass die Schweiz neuerdings vom Prinzip der Vorinformation (verdächtiger Steuersünder) abzurücken gedenkt, dürfte immerhin zu einer Klimaverbesserung auch im bilateralen Verhältnis führen.“ Die „NZZ“ geht also davon aus, dass wir das umsetzen werden, und sie verspricht sich davon eine Verbesserung des bilateralen Klimas zwischen der Schweiz und Frankreich und zweifellos auch zwischen der Schweiz und anderen involvierten Staaten. Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit der raschen Revision des Steueramtshilfegesetzes.
Die notwendigen Änderungen sehen wie folgt aus: Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, den erforderlichen Inhalt von Gruppenersuchen festzulegen. Die Gruppenersuchen sind ja schon eingeführt worden, allerdings ohne dass sie näher spezifiziert worden wären.
Dann soll ein neuer Artikel ein auf Gruppenersuchen zugeschnittenes Verfahren zur Information der beschwerdeberechtigten Personen über das eingegangene Ersuchen aufführen. Als Kernstück der vorgeschlagenen Änderungen wird schliesslich ein neuer Artikel über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen eingeführt.
Im Nationalrat ist am 12. Dezember 2013 mit 123 zu 46 Stimmen bei 4 Enthaltungen Eintreten auf die Vorlage beschlossen worden. Im Rahmen der Detailberatung sind einzelne Details angepasst, präzisiert oder verschärft worden, sodass sich der Nationalrat in der Gesamtabstimmung mit 130 zu 55 Stimmen bei 4 Enthaltungen für die Vorlage ausgesprochen hat. Die einzelnen Punkte kann ich gegebenenfalls im Rahmen der Detailberatung noch erläutern.
Einen Punkt muss ich aber vielleicht herausgreifen, da die Diskussion darüber prominent geführt wurde. Es ging da vor allem um die Frage, ob die Regelung der nachträglichen Information der Verfassung genüge oder nicht. Ich zitiere Ihnen einfach den entsprechenden Artikel, nämlich Artikel 29a der Bundesverfassung: „Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.“ Der Bund ist jetzt daran, ein Gesetz zu schustern; damit wäre eine Voraussetzung erfüllt. Weiter soll es sich um Ausnahmefälle handeln. Im vorgeschlagenen Artikel 21a wird tatsächlich erwähnt, dass eine nachträgliche Information nur in Ausnahmefällen möglich sein soll, sodass man in einer eher summarischen Beurteilung zum Schluss kommen kann, die Verfassungsmässigkeit sei gegeben. Es ist nämlich auch eine Variante, die Verfassung einfach in ihrem Wortlaut zu nehmen, ohne bombastische Interpretationen von dazu berufenen Verfassungsrechtlern.
Ich glaube, man kann es so zusammenfassen: Wer auf dem internationalen Spielfeld mitspielen will, muss die internationalen Spielregeln beachten und einhalten, sonst gibt es halt einfach Probleme. Als weitere Handlungsmaxime ist vielleicht noch zu nennen: Wer den Steuerhinterziehungssumpf trockenlegen will, kann der Vorlage mit Überzeugung zustimmen.
Wer den ausländischen, den internationalen Druck eher missmutig zur Kenntnis nimmt, der muss halt wahrscheinlich der Vorlage trotzdem zustimmen und das halt weniger fröhlich machen. Lediglich wer eine masochistische Grundveranlagung und Spass an finanz- und realwirtschaftlichen Retorsionsmassnahmen hat, kann diese Vorlage ablehnen. Es ist nämlich offensichtlich, dass wir da mit einer eher schwierigen Situation zu rechnen hätten.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Kommission Eintreten auf die Vorlage, die das mit 10 zu 1 Stimmen beschlossen hat, und Zustimmung zu den Kommissionsanträgen.

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