Motion WAK-NR. Kostenreduktion dank gesetzlicher Ordnungsfristen

Zanetti Roberto (S, SO), für die Kommission: Ich empfinde es als Pflichtprogramm, nicht einfach als Kür, dass ich hierzu noch etwas sage.
Die vorliegende Motion ist seinerzeit im Rahmen der Beratungen der Kartellgesetzrevision am 24. Februar 2014 eingereicht, vom Bundesrat am 14. März 2014 zur Ablehnung empfohlen und vom Nationalrat am 19. März 2014 angenommen worden. Die WAK-SR hat am 28. März 2014 darüber befunden. Sie sehen also: Von der Einreichung der Motion bis zu ihrer Annahme im Erstrat ist weniger als ein Monat, bis zur Behandlung in der Kommission des Zweitrates sind wenige Tage mehr als ein Monat verstrichen. Die Frage der Fristen hat also offenbar bereits eine gewisse Vorwirkung gezeigt.
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, „die Verwaltungslasten der Unternehmen im Bereich der Bewilligungsverfahren zu begrenzen, indem er gesetzliche Ordnungsfristen einführt“. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 14. März 2014 dargelegt, dass er das Ziel der Motion unterstützt, „da durch die Einführung von Ordnungsfristen die Unsicherheit und die damit verbundenen Kosten verringert werden können“. Dennoch beantragt er die Ablehnung der Motion, „denn generelle Ordnungsfristen bestehen bereits, die Einführung solcher Fristen ist bei den wichtigsten Verfahren im Gang, und für neue und revidierte Verfahren werden ebenfalls Ordnungsfristen eingeführt. Die Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren … ist seit dem 1. September 2011 in Kraft.“ Diese Verordnung sei auf rund fünfhundert bundesrechtliche Bewilligungsverfahren anwendbar, und sie beinhalte praktisch drei Gruppen von Fristen: 10 Tage für einfache Fälle, 40 Tage für mässig aufwendige Fälle, und in komplexeren Fällen werde die Frist den Gesuchstellern brieflich mitgeteilt. Wir gesagt: Die Verordnung ist auf rund fünfhundert Bewilligungsverfahren anwendbar.
In einem Bericht über die administrative Entlastung von Unternehmen hat der Bundesrat 19 der vor allem für die Wirtschaft wichtigsten Bewilligungsverfahren identifiziert. Für diese Bewilligungsverfahren hat er festgelegt, dass eine eindeutig definierte Frist direkt in den entsprechenden Erlass einzufügen ist. Diese Arbeiten müssen bis Ende des laufenden Jahres abgeschlossen werden. Und, wie gesagt: Bei neuen oder zu revidierenden Erlassen wird die Ordnungsfrist ebenfalls in den einzelnen Verfahren eingefügt.
Damit ist das Motionsanliegen praktisch in allen Punkten erfüllt, und deshalb beantragt Ihnen sowohl die Kommission wie eben auch der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Die Beschlussfassung in der Kommission erfolgte mit 6 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Die Enthaltungen sind nachvollziehbar: Um gegen etwas zu stimmen, was man an sich gut findet, müsste man über den eigenen Schatten springen. Deshalb gab es diese 6 Enthaltungen, aber nicht deshalb, weil man materiell nicht einverstanden gewesen wäre.
Ich bitte Sie deshalb auch, die Motion gemäss dem Antrag der Kommission und in Übereinstimmung mit dem Bundesrat abzulehnen, weil sie eben erfüllt ist.

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