Motion Pelli Fulvio. Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle

Das scheint ein eher unbestrittenes Geschäft zu sein, weshalb ich abkürze.
Aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Gesetzgebungsverfahren ist die Besteuerung von Erträgen aus der Vermittlung von Grundstücken ausserhalb des Wohnsitzkantons der vermittelnden natürlichen Person im Steuerharmonisierungsgesetz nicht geregelt. Dies hat zu einer uneinheitlichen Praxis in den Kantonen geführt. Während einige Kantone ihre Praxis am Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ausrichten, das heisst Besteuerung am Wohnsitz bzw. Sitz, orientieren sich andere Kantone an einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2002, welches von der einhelligen Lehrmeinung als problematisch beurteilt wird und das eine Besteuerung im Kanton, wo sich die Liegenschaft befindet, stipuliert.
Diese uneinheitliche Praxis kann zu unerwünschten Doppelbesteuerungen bzw. zu ebenso unerwünschten Doppelnichtbesteuerungen führen. Mit einer Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes kann die heute konfuse rechtliche Situation bereinigt und der umstrittene Bundesgerichtsentscheid umgestossen werden. Das war das Ziel der Motion Pelli, die allerdings ein bisschen breiter gefasst ist. Aber nach den Angaben der Frau Bundesrätin geht es wirklich um natürliche Personen und um eine Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes.
Um diesen unbefriedigenden Zustand zu beseitigen, beantragt Ihnen der Bundesrat die Annahme der Motion; auch im Nationalrat herrschte Einstimmigkeit. Die WAK kann sich dem Nationalrat und dem Bundesrat anschliessen und beantragt Ihnen ebenfalls einstimmig die Annahme der Motion.

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