Stipendien-Initiative und Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes

Zanetti in der Ständeratsdebatte vom 4.12.14: „Erlauben Sie mir zwei Bemerkungen zu den Ausführungen von Kollegin Häberli-Koller. Selbstverständlich macht es einen Unterschied, ob eine Studentin zu Hause wohnen kann oder ob sie auswärts wohnen muss. Das wird bei den jeweiligen Berechnungsformularen berücksichtigt. Hingegen wird der Unterschied der Lebenshaltungskosten nicht kantonal differenziert. Wenn ein Bündner Student und eine Nidwaldner Studentin in Bern eine Wohnung suchen, können sie nicht ihren Ausweis zücken und sagen: Machen Sie mir einen Bündner oder einen Nidwaldner Rabatt, sondern sie müssen mit materiell harmonisierten Kosten rechnen. Die unterschiedlichen kantonalen Randbedingungen sind hier nicht relevant, weil die Kosten eben materiell harmonisiert sind. Und es geht ja darum, mittels Stipendien einen Kostendeckungsbeitrag zu leisten. Deshalb soll man auch diesen Kostendeckungsbeitrag materiell harmonisieren.
Zur Ermächtigung des Bundes: Ich zitiere Ihnen die entsprechende Bestimmung in Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung: „Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren.“ Es heisst also: „Der Bund kann …“ Er macht von dieser Kompetenz Gebrauch.
Dann gibt es einen zweiten Grundsatz, der gemeinhin gilt und der jeweils auch angeführt wird: „Wer zahlt, befiehlt.“ Wenn der Bund die Kompetenz hat, irgendwo Geld hineinzugeben, so soll er, das ist für mich selbstverständlich, auch die Kompetenz haben, ein paar Spielregeln zu definieren. Das tut er hier, indem er sagt, er wolle die Deckung der materiell harmonisierten Kosten auch materiell harmonisiert haben. Für mich besteht deshalb kein verfassungsrechtlicher Widerspruch. Wenn wir die Frage durch einen Experten oder eine Expertin begutachten lassen würden, würden wir, das garantiere ich Ihnen, mit Sicherheit irgendeinen Staatsrechtsprofessor oder eine Staatsrechtsprofessorin finden, die sagen würden, die verfassungsmässige Grundlage sei gegeben.
Es gibt Situationen im Leben, in denen die Frage, ob etwas rechtens ist, nicht unbedingt zum Ziel führt. Man muss dann die Zusatzfrage stellen, ob es auch richtig ist. Ich bin felsenfest überzeugt, dass diese materielle Harmonisierung richtig ist. Deshalb lade ich Sie herzlich ein, der Minderheit zuzustimmen.“

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