Motion Bugnon André. Landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften sollen weiterhin Kredite für Strukturverbesserungen erhalten können
Roberto Zanetti am 3.3.15 im Ständerat: Der Titel des Geschäftes lässt es erahnen: Es geht um Geld, und zwar um Geld, das aus der Bundeskasse rausfliessen soll, und ich werde versuchen, dieses Geschäft einigermassen einfach darzulegen, was bei landwirtschaftspolitischen Fragen gelegentlich wie ein Widerspruch in sich selbst ist.
Wir haben uns, als wir das Geschäft in der Kommission behandelt haben, mit dem Landwirtschaftsgesetz, mit der Strukturverbesserungsverordnung, mit Weisungen und Kreisschreiben herumgeschlagen, und das will ich Ihnen alles ersparen. Ich versuche darzulegen, um was es im Wesentlichen geht. Nach geltendem Recht können landwirtschaftliche Genossenschaften oder landwirtschaftliche Gemeinschaften Beiträge und Kredite zur Strukturverbesserung beantragen, sofern über die Hälfte ihrer Mitglieder auch tatsächlich Produzenten sind. Da dies in der Praxis, insbesondere bei Weinbaugenossenschaften, häufig nicht der Fall ist, und eben ein Grossteil der Genossenschafter gar nicht selber produziert, können diese Genossenschaften, oder allgemein gesagt Gemeinschaften, nicht in den Genuss von Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen kommen. Nationalrat Bugnon beantragt mit seiner Motion, dies zu korrigieren, und zwar schlägt er vor, die Strukturverbesserungsverordnung so zu ändern, dass die Produzenten nur im ausführenden Organ der Gemeinschaft, also zum Beispiel in einem Vorstand der Genossenschaft, die Mehrheit bilden müssen und eben nicht mehr die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeinschaft, dass aber die Produzenten im ausführenden Organ die Hälfte der produzierten Menge der Genossenschaft oder der Gemeinschaft vertreten müssen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung und in Übereinstimmung mit dem Bundesrat die Ablehnung dieser Motion. Im Wesentlichen wird das wie folgt begründet: Die Änderung, die Herr Bugnon vorschlägt, lässt sich auf dem Verordnungsweg nicht herstellen. Dazu fehlt der Anknüpfungspunkt im Gesetz. Er fordert eine Änderung eines Rechtserlasses, die sich so nicht erreichen lässt. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass man eine Gesetzesänderung nicht ins Auge fassen soll. Im Gesetz ist von Produzenten und Produzentinnen die Rede. In der Verordnung ist davon die Rede, dass diese Produzentinnen und Produzenten in der Gemeinschaft die Mehrheit bilden müssen, und Herr Bugnon schlägt vor, dass diese Produzentinnen und Produzenten lediglich im ausführenden Organ der Gemeinschaft die Mehrheit bilden müssen. Und dann bringt er noch Mengen der Produktion ins Gespräch, und da besteht eben kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt.
Wenn man die Sache ändern wollte, müsste der Motionär eben auf eine Gesetzesänderung und nicht auf eine Verordnungsänderung abzielen. Deshalb findet die Kommission, man solle das ablehnen. Im Rahmen der letzten Änderung des Landwirtschaftsgesetzes sind keine entsprechenden Begehren formuliert worden.
Deshalb sind der Bundesrat und die Kommission der Meinung, dass man hier keine Gesetzesrevision ins Auge fassen soll. Sie beantragen Ihnen deshalb – ich wiederhole mich – mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung Ablehnung dieser Motion. Sie führt am Ziel vorbei, das der Motionär eigentlich im Auge hatte.