Aubert Josiane. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite
Roberto Zanetti am 5. März 2015 im Ständerat: „Wir haben eine Differenz bei Artikel 36b, in dem der Nationalrat Absatz 2 gestrichen und in der zweiten Runde an dieser Streichung festgehalten hat. Unser Rat hat am 11. September 2014 seinerseits an der bundesrätlichen Version festgehalten, welche auch die fahrlässige Verletzung des Verbots der aggressiven Werbung mit einer Busse bestraft haben will.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dem Nationalrat zu folgen.
Zur Geschichte: Die nationalrätliche Kommission schrieb in ihrem Entwurf ursprünglich lediglich: „Wer gegen das Verbot der aggressiven Werbung verstösst, wird mit einer Busse bis zu 100 000 Franken belegt.“ Der Bundesrat fand, das sei ein bisschen unpräzise, und schlug vor, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Er hat der guten Lösung der nationalrätlichen Kommission also eine bessere Lösung gegenübergestellt. Häufig ist es im Leben ja so, dass das Gute der Feind des Besseren ist. Hier ist es umgekehrt: Die bessere Variante, die der Bundesrat vorschlug, hat den eigentlich guten Entwurf der Kommission plötzlich in Schwierigkeiten gebracht, indem der Nationalrat dann sagte, die Bestrafung der vorsätzlichen Verletzung dieses Verbotes reiche aus.
In unserer Kommission ist darüber auch engagiert und ziemlich kontrovers diskutiert worden. Die Mehrheit ist zum Schluss gekommen, dass im Vorsatz auch der Eventualvorsatz eingeschlossen sei, damit habe man eigentlich alle möglichen relevanten Verletzungstatbestände abgedeckt; deshalb reiche es, wenn bloss die Sanktionierung einer vorsätzlichen Verletzung dieses Verbotes aufgeführt werde. Die Minderheit hingegen fand, wenn die fahrlässige Verletzung nicht mehr bestraft werden solle, falle das ganze Konstrukt quasi in sich zusammen, weil man sich nur schwer vorstellen könne, dass jemand diese gesetzliche Bestimmung vorsätzlich, also ganz bewusst, verletzen wolle. Ich sage es noch einmal: Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Abgesehen von dieser Überlegung zum Eventualvorsatz fallen mir zu dieser Position keine weiteren Argumente ein. Zu jener der Minderheit, zu der ich auch gehöre – Sie ersehen das aus der Fahne -, hätte ich noch das eine oder andere Argument vorzubringen, aber als von der Kommission beauftragter Sprecher ist es nicht meine Aufgabe, auch noch die Argumente der Minderheit aufzuzählen. Ich gehe davon aus, dass die Minderheitsvertreter das ausführlich tun werden.
Wenn wir gemäss Mehrheit entscheiden, können wir sicher sagen, dass eine Branche Freude haben wird, nämlich jene der Anwälte, die sich dann ausführlich zur Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz äussern könnten. Wie mir berichtet wurde, füllen die juristischen Bücher, die zur Frage der Unterscheidung zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit geschrieben werden, ganze Bibliotheken. Deshalb wäre das zweifellos ein wunderbares Betätigungsfeld für entsprechend spezialisierte Anwaltskanzleien.
Noch einmal: Die Mehrheit – der Entscheid fiel mit 8 zu 5 Stimmen – beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen und Absatz 2 zu streichen.“